Was Nachtarbeit rechtlich bedeutet
Nach § 2 Arbeitszeitgesetz ist die Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in diese Zeit fällt. Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet (§ 2 Abs. 5 ArbZG).
Dieser Ratgeber betrifft die arbeitsrechtliche Seite. Der steuerfreie Nachtzuschlag (Prozentsätze nach § 3b EStG) ist eine eigene Frage, siehe den Ratgeber zu den steuerfreien Zuschlägen.
Höchstarbeitszeit und Gesundheitsschutz
Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn im Durchschnitt von einem Kalendermonat oder vier Wochen acht Stunden eingehalten werden. Der Ausgleichszeitraum ist also deutlich kürzer als bei Tagarbeit (dort sechs Monate).
Nachtarbeitnehmer dürfen sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in Abständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen lassen, ab dem 50. Lebensjahr jährlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, sofern er die Untersuchung nicht kostenlos über einen Betriebsarzt anbietet (§ 6 Abs. 3 ArbZG). Auf Verlangen ist auf einen Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn die Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt nicht anderweitig betreut werden kann oder ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger zu versorgen ist, soweit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen (§ 6 Abs. 4 ArbZG).
Ausgleich: freie Tage oder Zuschlag
Soweit keine tarifliche Regelung besteht, hat der Arbeitgeber für Nachtarbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt zu gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Das Bundesarbeitsgericht hält regelmäßig einen Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 % (Urteil vom 9. Dezember 2015, 10 AZR 423/14). Besondere Umstände der Tätigkeit können einen anderen Satz rechtfertigen.
Voraussetzung für jeden Nachweis ist die genaue Erfassung der in der Nachtzeit geleisteten Stunden: eine Zeiterfassung, die das Nachtfenster automatisch erkennt und zuordnet, liefert die Grundlage für Ausgleich und Lohnabrechnung.