Ratgeber · Arbeitsrecht

Nachtarbeit: Grenzen, Rechte und Zuschlag

Definition

Nachtarbeit: Nachtarbeit ist nach § 2 Abs. 4 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG).

Nachtzeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Für Nachtarbeitnehmer gelten besondere Schutzregeln: eine kürzere Ausgleichsfrist bei verlängerter Arbeitszeit, ein Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung und ein Ausgleich durch freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag.

Stand: 25.07.2026 · Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Nacht-, Sonntags- & Feiertagszuschlag berechnen

Ohne Anmeldung. Zeigt auch, welcher Teil steuer- und beitragsfrei bleibt (§ 3b EStG).

Zuschlag für 8 Std.

40,00 €

steuerfrei
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steuerpflichtig
0,00 €
sozialversicherungsfrei
40,00 €
Grundlohn + Zuschlag
200,00 €

Rechnung: 20 € × 25 % × 8 Std.

Die Prozentsätze sind Steuerfreigrenzen nach § 3b EStG, kein Anspruch auf eine bestimmte Zuschlagshöhe, die steht im Arbeits- oder Tarifvertrag (§ 6 Abs. 5 ArbZG verlangt für Nachtarbeit „freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag"). Steuerfrei bis 50 €, beitragsfrei bis 25 € Grundlohn je Stunde. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Kurz gesagt

  • Nachtzeit = 23 bis 6 Uhr; Nachtarbeit = mehr als 2 Std. in dieser Zeit (§ 2 ArbZG).
  • Höchstarbeitszeit 8 Std., Verlängerung auf 10 Std. nur mit Ausgleich binnen 1 Monat.
  • Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung (§ 6 Abs. 3 ArbZG).
  • Ausgleich: bezahlte freie Tage ODER angemessener Zuschlag (§ 6 Abs. 5 ArbZG).

Was Nachtarbeit rechtlich bedeutet

Nach § 2 Arbeitszeitgesetz ist die Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in diese Zeit fällt. Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet (§ 2 Abs. 5 ArbZG).

Dieser Ratgeber betrifft die arbeitsrechtliche Seite. Der steuerfreie Nachtzuschlag (Prozentsätze nach § 3b EStG) ist eine eigene Frage, siehe den Ratgeber zu den steuerfreien Zuschlägen.

Höchstarbeitszeit und Gesundheitsschutz

Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn im Durchschnitt von einem Kalendermonat oder vier Wochen acht Stunden eingehalten werden. Der Ausgleichszeitraum ist also deutlich kürzer als bei Tagarbeit (dort sechs Monate).

Nachtarbeitnehmer dürfen sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in Abständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen lassen, ab dem 50. Lebensjahr jährlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, sofern er die Untersuchung nicht kostenlos über einen Betriebsarzt anbietet (§ 6 Abs. 3 ArbZG). Auf Verlangen ist auf einen Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn die Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt nicht anderweitig betreut werden kann oder ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger zu versorgen ist, soweit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen (§ 6 Abs. 4 ArbZG).

Ausgleich: freie Tage oder Zuschlag

Soweit keine tarifliche Regelung besteht, hat der Arbeitgeber für Nachtarbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt zu gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Das Bundesarbeitsgericht hält regelmäßig einen Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 % (Urteil vom 9. Dezember 2015, 10 AZR 423/14). Besondere Umstände der Tätigkeit können einen anderen Satz rechtfertigen.

Voraussetzung für jeden Nachweis ist die genaue Erfassung der in der Nachtzeit geleisteten Stunden: eine Zeiterfassung, die das Nachtfenster automatisch erkennt und zuordnet, liefert die Grundlage für Ausgleich und Lohnabrechnung.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Häufige Fragen

Wann beginnt die Nachtzeit rechtlich? +

Nach § 2 Arbeitszeitgesetz ist die Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeit ist Arbeit von mehr als zwei Stunden in diesem Zeitraum.

Wie viel Zuschlag steht mir für Nachtarbeit zu? +

Ohne tarifliche Regelung sind bezahlte freie Tage oder ein angemessener Zuschlag zu gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Das Bundesarbeitsgericht hält regelmäßig 25 % für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 % (10 AZR 423/14). Der steuerfreie Anteil richtet sich separat nach § 3b EStG.

Habe ich als Nachtarbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung? +

Ja. Nach § 6 Abs. 3 ArbZG besteht Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Aufnahme der Nachtarbeit und danach in regelmäßigen Abständen.

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