Der gesetzliche Mindesturlaub (BUrlG)
Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage im Jahr. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, also Montag bis Samstag. Umgerechnet auf die heute übliche Fünf-Tage-Woche ergeben sich daraus 20 Arbeitstage.
Viele Arbeits- und Tarifverträge gewähren mehr als das gesetzliche Minimum, üblich sind 25 bis 30 Urlaubstage.
So rechnest du Teilzeit um
Der Anspruch richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche, nicht nach den Stunden: Urlaubstage = 24 × (Arbeitstage pro Woche ÷ 6). Beispiel Vier-Tage-Woche: 24 × 4 ÷ 6 = 16 Urlaubstage.
Wer weniger Stunden, aber an fünf Tagen arbeitet, hat denselben Urlaubsanspruch in Tagen wie eine Vollzeitkraft mit Fünf-Tage-Woche, nur der Wert eines Urlaubstags in Stunden ist geringer.
Wartezeit, Teilurlaub und Verfall
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG). Teilurlaub von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat gibt es nach § 5 Abs. 1 BUrlG in drei Fällen: wenn die Wartezeit im Eintrittsjahr nicht mehr erfüllt wird, wenn jemand vor erfüllter Wartezeit ausscheidet und wenn jemand nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet. Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf fünf Arbeitstage Zusatzurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 208 SGB IX).
Resturlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende; eine Übertragung bis zum 31. März ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfällt Urlaub aber nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.