Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Nutzung der SaaS-Plattform ShiftScan sowie den Bezug zugehöriger Hardware
§ 1 Geltungsbereich, Unternehmereigenschaft
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen DeviceDoc, Inhaber Nedim Husidic, Anebosstraße 6, 67065 Ludwigshafen am Rhein (nachfolgend „Anbieter") und seinen Kunden über die Nutzung der Software-as-a-Service-Plattform „ShiftScan" sowie über den Bezug zugehöriger Hardware.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Es richtet sich nicht an Verbraucher (§ 13 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden ShiftScan als webbasierte Anwendung („Software") zur Nutzung über das Internet bereit. Die Software umfasst je nach gebuchtem Tarif insbesondere Zeiterfassung, Schicht- und Einsatzplanung, Abwesenheits- und Urlaubsverwaltung, Objektverwaltung, Auswertungen/Exporte sowie Check-in-Verfahren (PIN/QR/NFC).
(2) Maßgeblich für den konkreten Leistungsumfang ist die Leistungsbeschreibung des gebuchten Tarifs zum Zeitpunkt der Bestellung.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die Software weiterzuentwickeln und anzupassen (z. B. neue Funktionen, Updates). Wesentliche Einschränkungen des vereinbarten Funktionsumfangs werden mit angemessener Frist in Textform angekündigt.
(4) Personen-Notsignal / Alleinarbeiter-Schutz. Die Software stellt im Tarif Business eine Funktion zur Unterstützung bei Alleinarbeit bereit (regelmäßige Lebenszeichen-Abfrage, manueller Hilfe-Alarm, Weiterleitung an die vom Kunden benannten Empfänger). Diese Funktion ist eine organisatorische Unterstützungsfunktion. Sie ist ausdrücklich keine Personen-Notsignal-Anlage im Sinne der DGUV Regel 112-139, nicht nach DIN VDE V 0825-11 zertifiziert, kein Notruf an öffentliche Stellen (110/112), keine Aufschaltung auf eine Notruf- oder Serviceleitstelle und keine ständig besetzte Überwachung. Die Alarmierung setzt ein funktionsfähiges Endgerät des Beschäftigten mit ausreichender Energieversorgung, aktivierter Benachrichtigungszustellung und bestehender Datenverbindung sowie die Erreichbarkeit der vom Kunden benannten Empfänger voraus; sie kann durch Energiespar-Mechanismen des Endgeräts, Zustellverzögerungen der Push-, SMS- oder E-Mail-Dienste oder durch Netzstörungen verzögert werden oder ausbleiben. Eine bestimmte Auslöse-, Zustell- oder Reaktionszeit wird nicht zugesagt; mit der Bereitstellung der Funktion ist keine Garantie und keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 13 Abs. 1 verbunden.
§ 3 Vertragsschluss, Registrierung
(1) Zur Nutzung registriert der Kunde ein Konto. Der Kunde stellt sicher, dass die bei der Registrierung angegebenen Daten zutreffend und vollständig sind.
(2) Der Vertrag kommt mit der Bestätigung der Bestellung durch den Anbieter bzw. mit der Freischaltung des Zugangs zustande. Für die Registrierung und die Testphase nach § 4 Abs. 1 bis 4 ist kein Zahlungsmittel erforderlich.
(3) Vertragsangebot. Der Anbieter kann dem Kunden ein individuelles Vertragsangebot über einen persönlichen Link übermitteln. Der Kunde nimmt es an, indem er auf der Angebotsseite den Namen der zeichnenden Person angibt, den Konditionen zustimmt und anschließend bei dem Zahlungsdienstleister des Anbieters (Stripe) ein Zahlungsmittel nach § 5 Abs. 6 hinterlegt. Der Vertrag über ein Vertragsangebot kommt mit der Hinterlegung des Zahlungsmittels zustande, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Zahlungsdienstleister dem Anbieter die erfolgreiche Hinterlegung meldet. Bricht der Kunde die Hinterlegung ab, kommt kein Vertrag zustande; das Angebot bleibt bis zum Ende seiner Gültigkeit annehmbar. Abgebucht wird erst nach Ende der im Angebot vereinbarten Gratisphase (§ 4 Abs. 5), bei einer Gratisphase bis zu einem Kalendertag also frühestens an dem darauf folgenden Tag. Das Abonnement richtet der Anbieter unmittelbar nach der Hinterlegung zu den Konditionen des Angebots ein und bestätigt den Vertragsschluss per E-Mail.
(4) Sieht ein Vertragsangebot ausnahmsweise die Zahlung auf Rechnung mit Zahlungsziel vor, kommt der Vertrag abweichend von Abs. 3 bereits mit dem Absenden der Zustimmung auf der Angebotsseite zustande; ein Zahlungsmittel wird nicht hinterlegt, und das Abonnement richtet der Anbieter gesondert ein.
(5) Zeitpunkt der Zustimmung, Name der zeichnenden Person und die angezeigten Konditionen werden bei Vertragsschluss revisionssicher festgehalten. Weichen die Konditionen eines Vertragsangebots von diesen AGB ab, gehen die Konditionen des Angebots vor.
§ 4 Testphase und Gratisphase
(1) Der Anbieter gewährt eine kostenlose Testphase von 30 Tagen ab Freischaltung. Während der Testphase steht dem Kunden der Funktionsumfang des Business-Tarifs zur Verfügung. Während der Testphase fällt keine Vergütung an.
(2) Nach Ablauf der Testphase wird kein kostenpflichtiges Abonnement automatisch begründet. Bucht der Kunde keinen kostenpflichtigen Tarif, wird sein Konto automatisch auf das kostenlose Basismodell (Tarif „Starter", nachfolgend „Free-Tarif") mit eingeschränktem Funktionsumfang umgestellt. Ein vollständiger Zugriffsverlust tritt hierdurch nicht ein.
(3) Mit dem Wechsel auf den Free-Tarif enden die Funktionen und Nutzungsgrenzen des Business-Tarifs; es gelten die Funktionen und Grenzen (insbesondere zur Anzahl der Seats) des Free-Tarifs. Während der Testphase erstellte Daten bleiben im Rahmen des Free-Tarifs zugänglich bzw. exportierbar. Übersteigt die Nutzung die Grenzen des Free-Tarifs, können einzelne Funktionen oder Seats bis zur Buchung eines kostenpflichtigen Tarifs eingeschränkt werden; eine Löschung von Daten erfolgt hierdurch nicht. Für dauerhaft ungenutzte Konten im Free-Tarif gilt § 9 Abs. 6 (Löschung nach Vorankündigung).
(4) Der Anbieter informiert den Kunden während der Testphase per E-Mail an die hinterlegte Konto-Adresse über den Stand und das bevorstehende Ende der Testphase sowie über die Umstellung auf den Free-Tarif.
(5) Gratisphase bei Vertragsangeboten. Sieht ein Vertragsangebot eine kostenlose Testphase (Gratisphase) vor, ist sie entweder bis zu einem Kalendertag oder als Zahl von Monaten angegeben; beides zugleich ist ausgeschlossen. Ist ein Kalendertag angegeben, läuft die Gratisphase bis einschließlich dieses Tages nach deutscher Zeit (Europe/Berlin); kostenpflichtig wird der Vertrag um 0:00 Uhr des folgenden Tages, und eine im Angebot vereinbarte feste Laufzeit beginnt in diesem Zeitpunkt. Liegt der Tag bei Vertragsschluss bereits zurück, entfällt die Gratisphase. Ist eine Zahl von Monaten angegeben, rechnet die Gratisphase ab der Einrichtung des Abonnements nach § 3 Abs. 3 oder 4, und die feste Laufzeit schließt an sie an. Während der Gratisphase fällt keine Vergütung an und es wird nichts abgebucht. Abs. 2 und 3 gelten für Vertragsangebote nicht; nach dem Ende der Gratisphase setzt sich der Vertrag zu den Konditionen des Angebots fort.
(6) Rücktrittsrecht in der Gratisphase. Ist in einem Vertragsangebot ein Rücktrittsrecht bis zum Ende der Testphase vereinbart, kann der Kunde bis zum Ablauf des letzten Tages der Gratisphase ohne Angabe von Gründen in Textform vom Vertrag zurücktreten. Es entstehen dann keine Kosten, die feste Laufzeit beginnt nicht, und der Anbieter beendet das eingerichtete Abonnement vor der ersten Abbuchung; für das Konto gelten danach Abs. 2 und 3 entsprechend. Mit dem Ende der Gratisphase erlischt das Rücktrittsrecht. Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Rücktrittsrecht.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Die Abrechnung erfolgt nutzerbasiert (per Seat): Die Vergütung bemisst sich nach der Anzahl der aktiven Mitarbeiter/Nutzer („Seats"). Als aktiv gilt ein Mitarbeiter, der im Abrechnungszeitraum nicht deaktiviert ist. Für die Tarife Professional und Business gilt eine Mindestabnahme (Professional: 6 Seats, Business: 10 Seats); die jeweils gültigen Preise und Mindestmengen ergeben sich aus dem Bestellprozess bzw. der gültigen Preisliste. Der Tarif Starter ist dauerhaft kostenlos (max. 5 Mitarbeiter, 1 Objekt; zu Abweichungen bei einer Kostenübernahme siehe § 15a Abs. 11). Ein Vertragsangebot kann abweichende Preismodelle vorsehen, etwa einen Festpreis oder ein Kontingent.
(2) Maßgeblich für die Abrechnung ist die höchste Anzahl gleichzeitig aktiver Seats, die im jeweiligen Abrechnungszeitraum erreicht wurde (Höchststand), mindestens jedoch die Mindestabnahme nach Abs. 1. Im laufenden Abrechnungszeitraum hinzugefügte Seats werden anteilig (pro rata) ab Hinzufügung berechnet und können sofort genutzt werden. Eine Reduzierung der Seat-Zahl (z. B. Deaktivierung eines Mitarbeiters) wirkt sich erst ab dem folgenden Abrechnungszeitraum aus; eine anteilige Rückerstattung oder Gutschrift innerhalb des laufenden Zeitraums findet nicht statt.
(3) Inaktive Mitarbeiter werden nicht berechnet. Mitarbeiter, die über einen vom Anbieter festgelegten, in der Software einsehbaren Zeitraum keine Aktivität (z. B. Zeitbuchung) aufweisen, können automatisch deaktiviert werden und entfallen damit ab dem folgenden Abrechnungszeitraum aus der Abrechnung; bei erneuter Aktivität werden sie automatisch reaktiviert. Um Manipulationen vorzubeugen, kann der Anbieter die Häufigkeit manueller Aktiv-/Inaktiv-Schaltungen je Mitarbeiter angemessen begrenzen.
(4) SMS-Benachrichtigungen sind je Tarif mit einem monatlichen Inklusivkontingent enthalten (Starter: keine SMS; Professional und Business gemäß Preisliste). E-Mail- und Push-Benachrichtigungen sind unbegrenzt. Über das Inklusivkontingent hinausgehende SMS werden nur nach gesonderter Aktivierung durch den Kunden verbrauchsabhängig zum in der Preisliste ausgewiesenen Stückpreis abgerechnet; ohne Aktivierung erfolgt bei erschöpftem Kontingent ein automatischer Versand über E-Mail/Push.
(5) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland gilt ggf. das Reverse-Charge-Verfahren.
(6) Zahlungsarten. Die Zahlung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe per Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift. Bei der Hinterlegung des Zahlungsmittels gibt der Kunde seine Rechnungsanschrift an; die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist möglich. Die Zahlung auf Rechnung mit Zahlungsziel gilt nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, insbesondere in einem Vertragsangebot (§ 3 Abs. 4).
(7) Fälligkeit. Die Vergütung ist im gewählten Abrechnungsintervall (monatlich oder jährlich) jeweils zu Beginn des Abrechnungszeitraums im Voraus fällig und wird vom hinterlegten Zahlungsmittel eingezogen. Nach einer Gratisphase (§ 4 Abs. 5) beginnt der erste Abrechnungszeitraum mit deren Ende. Verbrauchsabhängige Posten (Abs. 4) und Zusatzposten (etwa nach § 15a Abs. 10) werden nachgelagert mit der nächsten Abrechnung fällig. Bei vereinbarter Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ohne Abzug zu zahlen.
(8) SEPA-Lastschrift. Wählt der Kunde die SEPA-Lastschrift, erteilt er bei der Hinterlegung ein SEPA-Lastschriftmandat, das beim Zahlungsdienstleister gespeichert wird. Der Kunde erhält die Ankündigung jeder Lastschrift mit Betrag und Fälligkeitstag (Vorabankündigung) spätestens einen Kalendertag vor der Fälligkeit. Bei wiederkehrenden Lastschriften in gleichbleibender Höhe genügt eine einmalige Ankündigung des Zahlungsplans (Betrag je Abrechnungszeitraum, erster Fälligkeitstag und Rhythmus); sie erfolgt mit der Bestätigung des Vertragsschlusses per E-Mail. Ändert sich der Betrag, etwa durch eine geänderte Zahl abgerechneter Mitarbeiter oder einen Tarifwechsel, kündigt der Anbieter die nächste Lastschrift mit dem neuen Betrag gesondert per E-Mail an. Im Übrigen erfolgt die Vorabankündigung mit der Rechnung oder einer Mitteilung des Zahlungsdienstleisters. Die im SEPA-Regelwerk vorgesehene längere Frist wird insoweit verkürzt. Der Kunde sorgt für ausreichende Deckung des Kontos zum Fälligkeitstag. Kosten einer Rücklastschrift, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde.
§ 5a Empfehlungsprogramm („Kunde wirbt Kunde")
(1) Der Anbieter kann ein Empfehlungsprogramm anbieten. Wirbt ein Bestandskunde („Werber") einen neuen Kunden („Geworbener"), können beide eine Belohnung erhalten: (a) der Geworbene einen einmaligen Rabatt auf seine erste kostenpflichtige Rechnung; (b) der Werber eine Gutschrift, sobald der Geworbene erstmals eine kostenpflichtige Rechnung tatsächlich bezahlt hat.
(2) Die Höhe der Belohnungen ergibt sich aus der jeweils gültigen Programmbeschreibung. Ein Anspruch entsteht ausschließlich bei einer tatsächlichen, kostenpflichtigen Erstzahlung des Geworbenen; bei Testphasen, vollständig rabattierten Rechnungen, Stornierungen, Rückbuchungen oder Nichtzahlung entfällt er.
(3) Die Werber-Gutschrift ist ein reines Abo-Guthaben. Sie wird ausschließlich mit künftigen Abonnement-/Lizenzgebühren (Teil A) verrechnet. Sie ist nicht auszahlbar, nicht in bar ablösbar, nicht übertragbar und kann nicht für den Bezug von Hardware/Zubehör (Teil B, insb. NFC-Tags/Karten/Terminals) oder sonstige Einmalleistungen verwendet werden.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Empfehlungsprogramm. Der Anbieter kann es jederzeit für die Zukunft ändern oder einstellen und behält sich vor, Belohnungen bei missbräuchlicher Nutzung (insbesondere Selbst- oder Scheinempfehlungen, koordinierte Mehrfachanmeldungen, sonstige Umgehung) zu verweigern, zu sperren oder zurückzubuchen.
§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit entspricht dem gewählten Abrechnungsintervall (monatlich bzw. jährlich) und verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Zeitraum gleicher Länge, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit (bei jährlicher Vorauszahlung) bzw. zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats (bei monatlicher Zahlung) gekündigt wird.
(2) In der Testphase nach § 4 Abs. 1 entstehen keine Kosten; eine während dieser Testphase erklärte Kündigung beendet das Vertragsverhältnis zum Ende der Testphase ohne Kosten.
(3) Für Verträge über ein Vertragsangebot gelten die feste Laufzeit und die Kündigungsregeln des Angebots vorrangig; im Übrigen gilt Abs. 1. Eine Beendigung während der Gratisphase ohne Kosten ist nur im Rahmen eines vereinbarten Rücktrittsrechts (§ 4 Abs. 6) möglich; eine ordentliche Kündigung wird frühestens zum Ende der festen Laufzeit wirksam.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 7 Zahlungsverzug
(1) Zahlungen werden über den Zahlungsdienstleister Stripe eingezogen; bei nicht erfolgreichem Einzug werden automatisierte Zahlungsversuche und -erinnerungen durchgeführt. Bleibt die Zahlung aus, erhält der Kunde eine Zahlungserinnerung mit einer Nachfrist von 14 Tagen.
(2) Bleibt die Zahlung auch danach aus, ist der Anbieter berechtigt, den Zugang zur Software vorübergehend zu sperren. Die Daten des Kunden werden hierdurch nicht gelöscht; es gelten die Regelungen zur Vertragsbeendigung (§ 9).
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen für Unternehmer (insb. § 288 BGB).
§ 8 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde nutzt die Software nur im Rahmen der geltenden Gesetze. Er ist insbesondere selbst dafür verantwortlich, seine Beschäftigten datenschutzrechtlich zu informieren und etwaige Mitbestimmungsrechte (z. B. des Betriebsrats nach § 87 BetrVG) zu wahren.
(2) Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm bzw. seinen Nutzern eingegebenen Daten verantwortlich.
(3) Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, sichert sie gegen unbefugten Zugriff und benennt berechtigte Nutzer sorgfältig.
(4) Der Kunde missbraucht die Software nicht, insbesondere nicht zur Überlastung der Systeme, zum unbefugten Zugriff oder zur rechtswidrigen Überwachung von Beschäftigten.
(5) Arbeitsschutz bei Alleinarbeit. Der Kunde bleibt Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Er ist allein dafür verantwortlich, (a) die Gefährdungsbeurteilung für Alleinarbeitsplätze zu erstellen und die danach erforderliche Art der Überwachung festzulegen; (b) dort, wo die Gefährdungsbeurteilung eine technische Personen-Notsignal-Anlage erfordert, eine solche zertifizierte Anlage einzusetzen; (c) die Empfänger der Alarmierung zu benennen, deren Erreichbarkeit während der Alleinarbeit sicherzustellen und die Rettungskette zu organisieren; (d) die Funktion vor dem produktiven Einsatz zu erproben und die Beschäftigten zu unterweisen, insbesondere darüber, dass der Hilfe-Alarm den amtlichen Notruf (112) nicht ersetzt; (e) die Mitbestimmungsrechte nach Absatz 1 auch für diese Funktion zu wahren.
§ 8a Öffentliche Inhalte, Meldungen und Sperrung
(1) Geltungsbereich. Diese Bestimmung gilt für Inhalte, die der Kunde über die Software öffentlich zugänglich macht, insbesondere Stellenanzeigen auf seiner Karriereseite samt Firmenname und Logo. Sie dient zugleich der Information nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, „DSA").
(2) Beschränkungen. Der Kunde stellt keine rechtswidrigen Inhalte ein. Dazu gehören insbesondere Stellenanzeigen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen (§§ 7, 11 AGG), sowie Inhalte, die Rechte Dritter verletzen, etwa Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte. Weitergehende inhaltliche Vorgaben macht der Anbieter nicht.
(3) Keine Vorabkontrolle. Der Anbieter prüft Inhalte des Kunden nicht vor ihrer Veröffentlichung und setzt keine automatisierten Werkzeuge zur Inhaltsmoderation ein. Er wird nur tätig, wenn ihm ein Inhalt gemeldet wird oder er auf andere Weise konkrete Kenntnis von einem möglicherweise rechtswidrigen Inhalt erhält. Meldungen nimmt er über die im Impressum genannte Kontaktstelle entgegen (Art. 16 DSA).
(4) Sperrung. Hält der Anbieter einen Inhalt nach Prüfung durch einen Menschen für rechtswidrig, darf er ihn sperren, soweit das zur Beseitigung erforderlich ist. Bei einer Stellenanzeige geschieht das, indem er die Anzeige schließt; übrige Inhalte und das Kundenkonto bleiben unberührt. Der Anbieter teilt dem Kunden die Sperrung mit Begründung in Textform mit (Art. 17 DSA). Der Kunde veröffentlicht einen gesperrten Inhalt nicht unverändert erneut.
(5) Widerspruch. Der Kunde kann der Sperrung in Textform gegenüber der Kontaktstelle widersprechen. Der Anbieter prüft den Fall dann erneut durch einen Menschen und hebt die Sperrung auf, wenn sie sich als unbegründet erweist. Der Rechtsweg bleibt unberührt.
§ 9 Datenexport und Datenlöschung bei Vertragsende
(1) Der Kunde kann seine Daten während der Vertragslaufzeit über die bereitgestellten Export-Funktionen (u. a. CSV-/Lohnexport, REST-API) exportieren.
(2) Nach Vertragsende stellt der Anbieter die Daten noch für einen Zeitraum von 30 Tagen zum Export bereit und löscht sie anschließend, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
(3) Wird das Konto des Kunden nach Ablauf der Testphase oder bei Nichtzahlung auf den Free-Tarif umgestellt, werden über die Grenzen des Free-Tarifs hinausgehende Daten zunächst nur gesperrt, nicht gelöscht. Der Kunde wird hierüber in der Anwendung hingewiesen; der Export seiner Daten bleibt auch im gesperrten Zustand möglich.
(4) Der Anbieter stellt dem Kunden den vollständigen Export über einen gesicherten, authentifizierten und zeitlich begrenzten Download bereit. Der Kunde ist für die rechtzeitige Wahrnehmung des Exports und die Einhaltung der ihn treffenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z. B. ArbZG, MiLoG, AO) selbst verantwortlich.
(5) Nach Bereitstellung des Exports und Ablauf einer in der Anwendung mitgeteilten Frist, frühestens jedoch nach nachweisbarem Abruf des Exports durch den Kunden, ist der Anbieter berechtigt und beauftragt, die Daten zu löschen. Im Übrigen gelten die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV).
(6) Löschung ungenutzter kostenloser Konten: Weist ein Konto im Free-Tarif ohne kostenpflichtiges Abonnement über einen Zeitraum von 6 Monaten keinerlei Aktivität auf (keine Anmeldung eines Nutzers, keine Zeitbuchung), ist der Anbieter berechtigt, das Konto zu sperren und die Daten anschließend zu löschen. Für Konten, in denen über das Konto des Registranten hinaus zu keinem Zeitpunkt Inhalte angelegt wurden (keine weiteren Mitarbeiter, keine Objekte, keine Zeitbuchungen), beträgt dieser Zeitraum 3 Monate. Der Anbieter kündigt die Sperre mindestens zweimal per E-Mail an die hinterlegte Konto-Adresse an, erstmals mindestens 30 Tage vor der Sperre; jede zwischenzeitliche Anmeldung setzt die Fristen neu in Gang. Ab der Sperre gelten Abs. 4 und 5 entsprechend: Der vollständige Export bleibt noch 30 Tage verfügbar, anschließend werden die Daten endgültig gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 10 Nutzungsrechte
Der Anbieter räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang über das Internet zu nutzen. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt.
§ 11 Verfügbarkeit (kein SLA)
(1) Der Anbieter bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Software, sagt jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit (Uptime) zu. Ein Service-Level-Agreement wird nicht vereinbart.
(2) Wartungsarbeiten, erforderliche Anpassungen sowie Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters (z. B. höhere Gewalt, Ausfälle von Vorleistern, Internetstörungen) können die Erreichbarkeit vorübergehend einschränken. Geplante Wartungen werden nach Möglichkeit angekündigt.
(3) Support wird per E-Mail an info@shiftscan.de nach bestem Bemühen geleistet. Eine bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeit wird nicht zugesichert.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für das Personen-Notsignal nach § 2 Abs. 4 und die zugehörige Alarmierung per Push-Benachrichtigung, SMS und E-Mail. Der Anbieter sagt weder eine bestimmte Verfügbarkeit dieser Funktion noch die erfolgreiche oder rechtzeitige Zustellung einzelner Alarmierungen zu.
§ 12 Mängel / Gewährleistung (SaaS)
(1) Der Anbieter überlässt die Software in der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Maßgeblich ist die Leistungsbeschreibung des gebuchten Tarifs; eine darüber hinausgehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet.
(2) Der Kunde meldet Mängel in nachvollziehbarer Form. Der Anbieter beseitigt erhebliche Mängel innerhalb angemessener Frist.
(3) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
§ 13 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
- im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die Summe der Vergütung, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis an den Anbieter gezahlt hat; bei mehreren Schadensfällen innerhalb eines Vertragsjahres gilt diese Obergrenze insgesamt.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter im Rahmen der Abs. 1 bis 3 nur insoweit, als der Schaden auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
(5) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 14 Datenschutz / Auftragsverarbeitung
Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO in der jeweils unter shiftscan.de/avv abrufbaren Fassung. Der AVV ist integraler Bestandteil dieser AGB und wird mit Vertragsschluss in elektronischer Form (Art. 28 Abs. 9 DSGVO) wirksam vereinbart; einer gesonderten Unterzeichnung bedarf es nicht. Auf Anforderung stellt der Anbieter dem Kunden eine unterzeichnete Fassung des AVV bereit.
§ 15 Nutzung der Programmierschnittstelle (API)
(1) Sofern der gebuchte Tarif eine Programmierschnittstelle (REST-API) umfasst, darf der Kunde diese im Rahmen der dokumentierten Nutzungsgrenzen verwenden.
(2) Der Kunde hält API-Zugangsschlüssel geheim und sichert sie. Eine missbräuchliche Nutzung, insbesondere das Überschreiten von Abruf-/Mengengrenzen oder die Beeinträchtigung der Systemstabilität, ist untersagt.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die API weiterzuentwickeln und Nutzungsgrenzen anzupassen; wesentliche Änderungen werden mit angemessener Frist angekündigt.
§ 15a Subunternehmer-Verbund
(1) Verbindung. Ein Kunde (Auftraggeber) kann ein anderes Unternehmen (Subunternehmer) zu einer Verbindung einladen. Die Verbindung entsteht erst, wenn der Subunternehmer die Einladung mit seinem eigenen Konto beim Anbieter annimmt. Beide bleiben eigenständige Vertragspartner des Anbieters mit getrennten Konten; keiner erhält Zugriff auf das Konto des anderen. Verbindungen und Freigaben verwalten auf beiden Seiten nur Inhaber und Administratoren.
(2) Freigabe von Objekten. Der Auftraggeber kann einzelne Objekte zur Bearbeitung anbieten und dabei angeben, welche Daten er zurückerhalten möchte. Erst wenn der Subunternehmer die Freigabe bestätigt, legt der Anbieter im Konto des Subunternehmers ein eigenes Objekt mit den Stammdaten des Objekts an. Anschrift, Standort und Bundesland führt weiterhin der Auftraggeber; seine Änderungen werden übernommen, im Konto des Subunternehmers sind diese Angaben schreibgeschützt. Die Vorgaben des Auftraggebers zur Standortprüfung übernimmt der Subunternehmer bei der Bestätigung ausdrücklich als eigene Festlegung; danach entscheidet er allein darüber und kann die Standortprüfung auch abschalten. Spätere Änderungen dieser Vorgaben erhält er nur als Vorschlag, den er übernimmt oder ablehnt. Der Auftraggeber sieht davon nur den Zustand (etwa „wie vorgegeben", „abweichend" oder „aus"), keine Einstellungen des Subunternehmers und keine Standortdaten. Hat der Auftraggeber seine Scan-Codes am Objekt mit freigegeben, werden Scans angemeldeter Beschäftigter des Subunternehmers dem Konto des Subunternehmers zugeordnet.
(3) Rückfluss als Weisung. Übermittelt werden nur Daten, die der Auftraggeber angefordert und der Subunternehmer freigegeben hat. Mit der Bestätigung einer Freigabe weist der Subunternehmer den Anbieter an, die angeforderten Daten an den Auftraggeber zu übermitteln; die Bestätigung, jede Änderung der Freigabe und ihre Rücknahme sind dokumentierte Weisungen des Subunternehmers im Sinne des Auftragsverarbeitungsvertrags. Übermittelt werden ausschließlich Daten zu freigegebenen Objekten, und zwar (a) Leistungsnachweise mit ihren fachlichen Angaben (etwa Ergebnis, Art und Menge der Leistung), dem Zeitpunkt der Erfassung und der Angabe, ob die Erfassung innerhalb des Objektradius lag, jedoch ohne Namen, Notizen, Mängeltexte, Fotos und Standortkoordinaten der Beschäftigten, und (b) die Summe der Arbeitsstunden und die Zahl der Einsätze je Objekt und Tag, ohne Namen und ohne Einzelzeiten; jeweils mit dem Firmennamen des Subunternehmers. Daten aus dem übrigen Geschäft des Subunternehmers werden nicht übermittelt. Der Subunternehmer kann die Übermittlung jeder Datenart jederzeit mit Wirkung für die Zukunft abschalten; noch nicht übermittelte Daten dieser Art werden dann nicht mehr übermittelt.
(4) Wirkung beim Auftraggeber, Aufbewahrung. Mit der Übermittlung werden die Daten Daten des Auftraggebers; er verarbeitet sie als eigener Verantwortlicher. Für übermittelte Leistungsnachweise und Stundensummen gilt eine eigene Aufbewahrungsfrist, die der Auftraggeber einstellt: voreingestellt sind drei Jahre (36 Monate) ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Nachweis eingegangen ist, bei Stundensummen ab dem Ende des Kalenderjahres des Tages, auf den sie sich beziehen; einstellbar sind 12 bis 120 Monate, mehr als 36 Monate nur unter Angabe eines Grundes. Nach Ablauf der Frist löscht der Anbieter die übermittelten Nachweise und Stundensummen im Konto des Auftraggebers. Die Abschaltung einer Übermittlung, das Ende einer Freigabe oder der Verbindung und die Löschung von Daten oder des Kontos beim Subunternehmer lassen bereits übermittelte Daten beim Auftraggeber unberührt.
(5) Ende und Rückgabe. Der Auftraggeber kann eine Freigabe jederzeit beenden. Der Subunternehmer kann ein angebotenes Objekt ablehnen und einen laufenden Auftrag jederzeit zurückgeben; der Auftraggeber wird darüber benachrichtigt. Solange eine Freigabe besteht, kann der Subunternehmer das Objekt nicht deaktivieren oder löschen, sondern nur zurückgeben. Jede Seite kann die Verbindung jederzeit beenden; damit enden alle Freigaben der Verbindung. Mit dem Ende einer Freigabe wird das Objekt im Konto des Subunternehmers archiviert und kann dort nicht mehr für neue Buchungen genutzt werden; Zeiten und Nachweise des Subunternehmers bleiben in seinem Konto erhalten. Daten, die vor dem Ende entstanden und zur Übermittlung freigegeben waren, werden noch übermittelt. Eine beendete Freigabe lebt nicht wieder auf; eine erneute Zusammenarbeit setzt eine neue Freigabe voraus.
(6) Ruhen. Erfüllt der Subunternehmer die Tarifvoraussetzung nach Abs. 9 nicht mehr, etwa nach Ablauf der Testphase oder beim Wechsel in den Tarif Starter, ruhen seine Freigaben: Die Objekte bleiben bestehen, neue Zeitbuchungen und Nachweise an diesen Objekten sind aber nicht möglich; das Ausstempeln einer laufenden Buchung und Nachträge der Verwaltung bleiben möglich. Der Auftraggeber wird einmal benachrichtigt, ohne den Tarif des Subunternehmers zu erfahren. Erfüllt der Auftraggeber die Tarifvoraussetzung nicht mehr, sind neue Einladungen und Freigaben nicht möglich. In beiden Fällen hält der Anbieter noch nicht übermittelte Daten bis zu 90 Tage zurück und übermittelt sie ohne weiteres Zutun, sobald die Voraussetzung wieder erfüllt ist; danach verfallen sie. Rücknahmen und Einschränkungen des Subunternehmers wirken unabhängig vom Tarif.
(7) Keine Verantwortung für Partnerinhalte. Der Anbieter prüft Inhalte, Vorgaben und Daten, die ein Kunde dem anderen bereitstellt, nicht und übernimmt dafür keine Verantwortung. Die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Subunternehmer, insbesondere Vergütung, Weisungen und Haftung, regeln die Kunden ausschließlich untereinander.
(8) Pflichten der Kunden. Der Subunternehmer informiert seine Beschäftigten vor der ersten Übermittlung über die Weitergabe an den Auftraggeber; der Anbieter stellt dafür einen Mustertext bereit, dessen Prüfung und Anpassung dem Subunternehmer obliegt. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Einsatz des Subunternehmers und dessen Offenlegung gegenüber seinen eigenen Auftraggebern vertraglich zulässig ist; die Anzeige von Leistungen des Subunternehmers im Kundenportal des Auftraggebers ist voreingestellt ausgeschaltet und wird nur vom Auftraggeber eingeschaltet. Die Funktion ersetzt keine Prüfung der Vertragsgestaltung zwischen den Kunden, etwa nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Anbieter stellt keine Funktionen bereit, mit denen der Auftraggeber Beschäftigten des Subunternehmers Weisungen erteilt oder deren Einsatz plant.
(9) Tarifvoraussetzungen. Einladen und Freigeben setzt beim Auftraggeber den Tarif Business voraus. Als Subunternehmer tätig zu sein, also Freigaben anzunehmen und an freigegebenen Objekten zu arbeiten, setzt beim Subunternehmer den Tarif Professional oder Business, die Testphase nach § 4 Abs. 1 oder eine wirksame Kostenübernahme nach Abs. 10 voraus. Im Tarif Starter kann ein Kunde ohne Kostenübernahme nicht als Subunternehmer tätig sein. Die Folgen eines Wegfalls der Voraussetzung regelt Abs. 6.
(10) Kostenübernahme. Die folgenden Regeln gelten, sobald der Anbieter die Kostenübernahme anbietet; einen Zeitpunkt dafür sagt der Anbieter nicht zu. Der Auftraggeber kann für eine Verbindung die Kosten des Subunternehmers für die Nutzung der Software übernehmen; die Kostenübernahme wird erst wirksam, wenn der Subunternehmer ihr zugestimmt hat. Sie gilt für alle freigegebenen Objekte dieser Verbindung; einzelne Objekte können nicht ausgenommen werden. Sie ist auch möglich, wenn der Subunternehmer selbst den Tarif Professional oder Business nutzt; der Anbieter verrechnet sie nicht mit dessen Abonnement, einen Ausgleich vereinbaren die Kunden untereinander. Der Auftraggeber zahlt dafür je Kalendermonat für jedes freigegebene Objekt der Verbindung, dessen Freigabe in diesem Monat an mindestens einem Tag aktiv und von der Kostenübernahme erfasst war, eine Pauschale in der Höhe, die die gültige Preisliste ausweist. Die Pauschale wird als Zusatzposten mit dem Abonnement des Auftraggebers abgerechnet. Die Zahl der Beschäftigten des Subunternehmers wird dafür nicht erhoben. Die Vereinbarung über die Kostenübernahme besteht allein zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber; ein eigener Anspruch des Subunternehmers gegen den Anbieter entsteht daraus nicht (§ 328 BGB findet keine Anwendung). Der Auftraggeber kann die Kostenübernahme mit einer Frist von 30 Tagen beenden; dieselbe Frist gilt, wenn sie wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers oder wegen Wegfalls seiner Tarifvoraussetzung endet.
(11) Kostenübernahme aus Sicht des Subunternehmers. Hat der Subunternehmer einer Kostenübernahme zugestimmt, stehen ihm an den freigegebenen Objekten dieser Verbindung die Funktionen des Tarifs Professional zur Verfügung, auch wenn er selbst einen kleineren Tarif nutzt; für seine übrigen Objekte und Kunden gilt sein eigener Tarif. Nutzt er den Tarif Starter, erhöht sich abweichend von § 5 Abs. 1 die Zahl der Beschäftigten, die er anlegen kann, um 10 je Objekt mit wirksamer Kostenübernahme, auf höchstens 50 insgesamt; die Zahl legt der Anbieter fest, nicht der Auftraggeber. Der erweiterte Umfang endet mit dem Ende der Kostenübernahme, gleich aus welchem Grund. Endet sie durch Erklärung des Auftraggebers, wegen seines Zahlungsverzugs oder wegen Wegfalls seiner Tarifvoraussetzung (Abs. 10), kündigt der Anbieter dem Subunternehmer das Ende mindestens 30 Tage vorher an. Der Subunternehmer kann eine Kostenübernahme jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden; mit dem Ende einer Freigabe oder der Verbindung endet sie insoweit ebenfalls. Danach gilt wieder der Tarif des Subunternehmers, im Tarif Starter mit den Folgen nach Abs. 6; bereits angelegte Beschäftigte und Daten werden dadurch nicht gelöscht.
(12) Einladungen. Einladungen versendet der Auftraggeber selbst, aus seinem eigenen E-Mail-Programm oder als Link; ein Einladungslink gilt 14 Tage und ist einmal verwendbar. Der Auftraggeber kann zusätzlich eine E-Mail-Adresse des Empfängers angeben. Gehört sie zu einem bestehenden Inhaber- oder Administratorkonto beim Anbieter, kann der Anbieter den Empfänger einmalig per E-Mail benachrichtigen; diese Nachricht enthält keine Werbung. Ob ein solches Konto besteht, teilt der Anbieter dem Auftraggeber nicht mit. Die angegebene Adresse speichert der Anbieter nur, solange die Einladung offen ist; mit Annahme, Ablehnung, Ablauf oder Widerruf der Einladung wird sie gelöscht. Der Auftraggeber versichert, dass er die eingegebene Adresse aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung zum Empfänger kennt. Registriert sich der Empfänger über die Einladung neu beim Anbieter, gilt der Auftraggeber als Werber im Sinne von § 5a; darauf wird der Empfänger bei der Registrierung und bei der Annahme hingewiesen.
Teil B: Bedingungen für den Bezug von Hardware (NFC-Tags/Karten, Terminals)
Gilt zusätzlich, soweit der Kunde über den Shop physische Hardware (z. B. NFC-Tags/Karten, Stempel-Terminals und Zubehör) erwirbt. Da das Angebot sich ausschließlich an Unternehmer richtet, besteht kein Verbraucher-Widerrufsrecht.
§ 16 Bestellung und Lieferung
(1) Die Darstellung im Shop ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Mit Absenden der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Eine automatisierte Bestätigung des Bestelleingangs (Eingangsbestätigung) stellt noch keine Annahme dar; der Kaufvertrag kommt erst mit dem Versand der Ware oder mit ausdrücklicher Auftragsbestätigung in Textform zustande. Kann die Bestellung ganz oder teilweise nicht ausgeführt werden, informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich und erstattet bereits geleistete Zahlungen für nicht ausgeführte Positionen.
(2) Lieferzeiten sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Angaben. Versandkosten werden im Bestellprozess ausgewiesen.
§ 17 Preise, Zahlung, Gefahrübergang
(1) Es gelten die im Bestellprozess angegebenen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Versandkosten. Die Zahlung erfolgt über Stripe.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über (§ 447 BGB).
§ 18 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Anbieters (§ 449 BGB).
§ 19 Mängelrechte (Kaufrecht, B2B)
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den nachfolgenden Maßgaben.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang; ausgenommen sind die Fälle des § 13 Abs. 1 (unbeschränkte Haftung) sowie gesetzlich zwingende Fristen.
(3) Der Kunde prüft die Ware unverzüglich nach Erhalt und rügt erkennbare Mängel unverzüglich (§ 377 HGB), sofern er Kaufmann ist.
(4) Die geschuldete Beschaffenheit der Hardware ergibt sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung einschließlich der dort angegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen (z. B. Temperaturbereich, Wasser-/Witterungsbeständigkeit). Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen infolge einer Nutzung außerhalb dieser Bedingungen, infolge normaler Abnutzung oder infolge äußerer Einwirkung nach Gefahrübergang stellen keinen Mangel dar.
§ 19a Elektroaltgeräte: Registrierung und Rücknahme (ElektroG)
(1) Der Anbieter ist bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) als Hersteller registriert:
WEEE-Reg.-Nr. DE 15459568 Registrierter Hersteller: DeviceDoc, Nedim Husidic Marke: ShiftScan Geräteart: Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten
(2) Die gelieferte Hardware ist zur ausschließlichen Nutzung in anderen als privaten Haushalten bestimmt (B2B). Elektroaltgeräte gehören nicht in den Hausmüll; sie sind getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen. Auf der Verpackung beziehungsweise der beiliegenden Kurzanleitung ist hierauf mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne hingewiesen.
(3) Der Anbieter nimmt sämtliche von ihm in Verkehr gebrachten Altgeräte von gewerblichen Endnutzern unentgeltlich zurück und führt sie einer ordnungsgemäßen Entsorgung und Verwertung zu (§ 19 ElektroG). Eine Mindestmenge besteht nicht. Die Kosten der Rücksendung trägt der Endnutzer.
(4) Die Rückgabe ist vorab anzumelden, per E-Mail an info@shiftscan.de oder telefonisch, unter Angabe von Artikelbezeichnung, ungefährer Stückzahl und, soweit bekannt, Bestellnummer und Lieferzeitraum. Der Anbieter bestätigt die Rückgabe innerhalb von fünf Werktagen und nennt die Rücksendeanschrift. Die Transponder sind in ihrer ursprünglichen Form und getrennt von den markierten Objekten zurückzugeben; vorhandene Zuordnungen zu einem Mandantenkonto sollen zuvor in der Software aufgehoben werden. Personenbezogene Daten sind auf den Transpondern selbst nicht gespeichert.
(5) § 19 ElektroG lässt gegenüber Endnutzern, die keine privaten Haushalte sind, abweichende Vereinbarungen zu. Im Einzelfall kann daher vereinbart werden, dass der Endnutzer das Altgerät selbst einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführt und dies bestätigt. Diese Möglichkeit tritt neben den Anspruch aus Absatz 3 und ersetzt ihn nicht; der Anspruch auf unentgeltliche Rücknahme bleibt unberührt und steht dem Endnutzer jederzeit offen.
§ 19b Rücknahme von Verpackungen (VerpackG)
(1) Der Anbieter ist im Verpackungsregister (LUCID) registriert und für systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem dualen System beteiligt.
(2) Transport- und Umverpackungen sowie sonstige Verpackungen, die nicht über ein duales System entsorgt werden, nimmt der Anbieter am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurück (§ 15 VerpackG). Eine Mindestmenge besteht nicht. Auf diese Möglichkeit weist der Anbieter hiermit hin.
(3) Die Rückgabe ist vorab anzumelden, per E-Mail an info@shiftscan.de oder telefonisch, unter Angabe von Art und ungefährem Umfang der Verpackungen sowie, soweit bekannt, Bestellnummer und Lieferzeitraum. Der Anbieter bestätigt die Rückgabe innerhalb von fünf Werktagen und nennt die Rücksendeanschrift. Die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde.
(4) Zurückgenommene Verpackungen führt der Anbieter einer Wiederverwendung oder einer ordnungsgemäßen Verwertung zu.
(5) Diese Regelung tritt neben die Rücknahme von Altgeräten nach § 19a und ersetzt sie nicht. Verpackungen und Altgeräte können gemeinsam angemeldet und zurückgegeben werden.
§ 20 Änderungen dieser AGB
Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern. Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen und nutzt er die Leistung weiter, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen; hierauf wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Bei Widerspruch ist jede Partei berechtigt, zum Wirksamwerden der Änderung zu kündigen.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Ludwigshafen am Rhein, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
Stand: 4. Oktober 2026