Glossar: Arbeitszeit & Zeiterfassung
Die wichtigsten Begriffe rund um Arbeitszeit und Zeiterfassung, kurz und verständlich erklärt.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
- Arbeitszeiterfassung
- Die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Beschäftigten. In Deutschland seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 für Arbeitgeber verpflichtend.
- Stechuhr-Urteil (EuGH)
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 (C-55/18): Die EU-Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten.
- ArbZG (Arbeitszeitgesetz)
- Bundesgesetz, das die werktägliche Höchstarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten und Nacht-/Sonntagsarbeit regelt. § 16 Abs. 2 verlangt die Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit.
- Höchstarbeitszeit
- Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn im Schnitt von sechs Monaten acht Stunden pro Werktag eingehalten werden.
- Ruhezeit
- Nach § 5 ArbZG die ununterbrochene Freizeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen, grundsätzlich mindestens elf Stunden.
- Ruhepausen
- Nach § 4 ArbZG im Voraus feststehende Unterbrechungen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden, mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit.
- Arbeitszeitkonto
- Ein Konto, auf dem Plus- und Minusstunden gegenüber der Soll-Arbeitszeit fortgeschrieben werden, um Arbeitszeit flexibel auszugleichen.
- Gleitzeit
- Arbeitszeitmodell, bei dem Beschäftigte Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit innerhalb eines Rahmens selbst bestimmen, oft mit einer Kernarbeitszeit als Anwesenheitspflicht.
- Vertrauensarbeitszeit
- Modell, bei dem der Arbeitgeber auf die Kontrolle der Lage der Arbeitszeit verzichtet. Die geleistete Arbeitszeit muss trotzdem erfasst werden; die Aufzeichnung kann an die Beschäftigten delegiert werden.
- MiLoG-Dokumentationspflicht
- Nach § 17 Mindestlohngesetz müssen in bestimmten Branchen (u. a. Bau, Gebäudereinigung, Sicherheitsgewerbe) Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden.
- GoBD
- Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form. Verlangen u. a. Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit steuerrelevanter Aufzeichnungen.
- Revisionssicherheit
- Die nachvollziehbare und unveränderbare Aufbewahrung von Aufzeichnungen, z. B. über eine append-only Hash-Kette, bei der jede nachträgliche Änderung erkennbar wird.
- Steuerfreie Zuschläge (§ 3b EStG)
- Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 3b Einkommensteuergesetz bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei.
- Personen-Notsignal (Alleinarbeit)
- Technische Überwachung allein arbeitender Personen: Bleibt ein Lebenszeichen aus oder wird ein Alarm ausgelöst, werden automatisch Verantwortliche informiert. Für gefährliche Alleinarbeit von der DGUV gefordert.
- NFC / NTAG424 DNA
- Near Field Communication ist eine Nahfunk-Technik zum Stempeln per Tag. NTAG424-DNA-Tags erzeugen bei jedem Scan eine kryptografisch signierte Nachricht (SUN/SDM-CMAC), die das Klonen eines Tags technisch ausschließt.
- Gefährdungsbeurteilung
- Pflicht jedes Arbeitgebers nach § 5 Arbeitsschutzgesetz: Gefährdungen der Arbeit ermitteln, bewerten und Maßnahmen ableiten. Ergebnis, Maßnahmen und deren Wirksamkeitsprüfung sind nach § 6 zu dokumentieren.
- Betriebsanweisung
- Arbeitsplatzbezogene Anweisung des Arbeitgebers an die Beschäftigten zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen (§ 14 Gefahrstoffverordnung, TRGS 555). Schriftlich, in verständlicher Form und Sprache.
- Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Herstellerdokument zu einem Stoff oder Gemisch in 16 festen Abschnitten, nach REACH an den Arbeitgeber geliefert. Es ist die Quelle für die Betriebsanweisung, nicht ihr Ersatz.
- Unterweisung
- Mündliche Information der Beschäftigten über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich (§ 12 Arbeitsschutzgesetz, § 4 DGUV Vorschrift 1). Sie ist zu dokumentieren.
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