Welche Branchen betroffen sind
Die verschärfte Aufzeichnungspflicht gilt für die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche: das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste, das Schaustellergewerbe, das Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, die Fleischwirtschaft (ohne das Fleischerhandwerk), das Prostitutionsgewerbe, das Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Die Forstwirtschaft, die früher in der Liste stand, gehört nicht mehr dazu.
Zusätzlich gilt die Pflicht für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) nach § 8 Abs. 1 SGB IV, unabhängig von der Branche. Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten (§ 8a SGB IV).
Was, bis wann und wie lange
Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen und ist zwei Jahre aufzubewahren, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.
Kontrolle und Bußgeld
Die Einhaltung kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Wer die Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder sie nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, riskiert eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro (§ 21 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 MiLoG). Ab einer Geldbuße von 2.500 Euro droht zusätzlich der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (§ 19 MiLoG).
Eine digitale Zeiterfassung erfüllt die Pflicht automatisch: Beginn, Ende und Dauer werden fristgerecht erfasst, revisionssicher gespeichert und lassen sich für eine Prüfung lückenlos exportieren.